Bei einer Ehescheidung werden in der Regel die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche vom Familiengericht ausgeglichen. Der Ehepartner, welcher in der Ehe mehr in die Rente eingezahlt hat, kann so einen erheblichen Teil seiner Altersversorgung verlieren.

Verstirbt der andere Ex-Gatte, bevor er überhaupt in den Genuss der ihm übertragenen Rentenanwartschaften gekommen ist oder solange er nicht mehr als 36 Monate lang Rente bezogen hat, so kann der noch lebende Ex-Gatte beim Versorgungsträger einen Antrag stellen auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs.

Diese Möglichkeit besteht aber nur für die Anwartschaften bei den Regelversorgungswerken wie der Deutschen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungen, der Alterssicherung der Landwirte und dem Versorgungssystem der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder. Anwartschaften aus Betriebsrente oder privaten Rentenversicherungsverträgen, die im Versorgungsausgleich übertragen wurden, können bei Tod des Exgatten nicht zurückgeholt werden.

Doch Vorsicht: Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs wirkt nur für die Zeit ab Antragstellung, nicht rückwirkend seit dem Tod des Exgatten. Zeit ist also Geld und ohne Initiative des überlebenden Ehegatten bleibt es bei der Kürzung seiner Rente.

Und was ist, wenn man vom Tod seines Ehegatten und dessen Lebensumständen vor dem Tod gar nichts weiß? Pech gehabt, denn sein Rententräger ist nicht verpflichtet, dem geschiedenen Ehegatten vom Tod seines Versicherten zu informieren. Es lohnt sich deshalb alle Mal, gerade nicht nach dem Motto „aus den Augen, aus dem Sinn“ zu verfahren, sondern das Schicksal des geschiedenen Ehegatten im Auge zu behalten.

Erfreulich ist, dass selbst bei Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs die Hinterbliebenenansprüche aus der übertragenen Anwartschaft, wie z.B. Halbwaisenrenten für die Kinder des verstorbenen Ehegatten, nicht in Wegfall geraten und der Versorgungsträger zwar die Anwartschaften wieder hergeben muss, aber trotzdem die Hinterbliebenenversorgung aus dem zurückgegebenen Rentenrecht bezahlen muss.

Zu bedenken ist auch, dass derjenige, der im Versorgungsausgleich abgegebene Rentenanwartschaften zurückholt, auch die Anwartschaften in den Regelversorgungssystemen wieder hergeben muss, die er im Versorgungsausgleich von seinem damaligen Ehepartner empfangen hat. Den Antrag sollte also nur stellen, wer wertmäßig bei den Regelversorgungssystemen mehr abgegeben hat als er empfangen hat.

Die ihm übertragenen Rechte aus privaten Rentenversicherungen oder Betriebsrente kann er aber behalten, was in bestimmten Konstellationen sogar dazu führen kann, dass ein Rentner nach dem Tod seines Exgatten besser steht, als wäre ein Versorgungsausgleich nie durchgeführt worden.

Wer einen Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Tod seines Exgatten stellen möchte, sollte dem Versorgungsträger einen Erbschein seines verstorbenen Ehegatten und eine Kopie der Entscheidung zum Versorgungsausgleich schicken, damit der Rententräger gleich erkennen kann, welche anderen Versorgungsträger er verständigen muss, damit diese im Gegenzug die an den Antragsteller abgegebenen Anwartschaften ebenfalls zurückholen können. Den Antrag kann nur der überlebende Exgatte stellen. Er ist auch nicht vererblich.

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