Rechtstipps-Archiv:
- 01.2019 - Die Immobilienfalle im Unterhalt: Änderung der Rechtsprechung
- 12.2017 - Eine Mogelpackung: Die neue Düsseldorfer Tabelle 2018 für den Kindesunterhalt
- 09.2016 - Kindesunterhalt trotz abgeschlossener Ausbildung?
- 07.2016 - Aufsichtspflicht der Eltern, wenn die Kinder das Internet nutzen
- 02.2016 - EU regelt Erbfälle mit Auslandsberührung: Vereinfachung oder Stolperfalle?
- 03.2015 - Versorgungsausgleich bei Tod des geschiedenen Ehegatten rückgängig machen
- 01.2015 - Neue Düsseldorfer Tabelle 2015
- 06.2014 - Risiken des Vertrages mit dem Bauträger
- 10.2013 - Das neue Mietrechtsänderungsgesetz erleichtert die Wohnungsräumung
- 05.2013 - Die Zukunft des deutschen Erbrechts bei Auslandsberührung
- 01.2013 - Wie sich die Unterhaltsansprüche verändern, wenn die Kinder flügge werden
- 12.2012 - Neue Düsseldorfer Tabelle 2013
- 07.2012 - Seit 21.06.2012 gleiches Scheidungsrecht in Europa
- 05.2012 - Wohin mit meinem Testament?
- 02.2012 - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter
- 01.2012 - Einkäufe für die Familie: Wer muss die Rechnung zahlen?
- 10.2011 - Gesetzgeber verbessert erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder
- 09.2011 - Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
- 08.2011 - Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
- 07.2011 - Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
- 01.2011 - Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011
- 11.2010 - Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind
- 08.2010 - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trotz DIN-gerechtem Arbeiten
- 06.2010 - Doch noch höhere Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich?
- 05.2010 - Streit vor Gericht – muss das sein? Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung
- 02.2010 - Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung
- 01.2010 - Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
- 12.2009 - Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
- 09.2009 - Das neue Patientenverfügungsgesetz
- 08.2009 - Eigentümerversammlung in der Ferienzeit?
- 06.2009 - Mietrisiko in der Krise
- 05.2009 - Und es kommt doch: Das „Große Familiengericht“
- 04.2009 - Chaos im Unterhaltsrecht: Wie lange bekommen geschiedene Ehefrauen Unterhalt?
- 03.2009 - Noch mehr Reformen ab 01.09.2009: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
- 01.2009 - Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
- 12.2008 - Erbschaftssteuerreform
- 11.2008 - Reform des Versorgungsausgleichs: Die Falle für scheidungswillige Senioren
- 10.2008 - Geschenkt ist geschenkt?
- 09.2008 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
Januar 2009
Bekanntlich sind die Deutschen ja „Reiseweltmeister“. Zu den beliebtesten Urlaubszielen gehören Spanien und Griechenland. Wer dort das mediterrane Klima im Hochgefühl des Urlaubs genießt, der träumt nicht selten auch von einem Ferienhaus vor Ort. Doch woher das nötige Geld nehmen? In dieser Situation schlägt die Stunde der Time-Sharing-Unternehmen, bieten sie doch die Möglichkeit, zu erschwinglichen Preisen für die Dauer von mehreren Jahren ein Nutzungsrecht an einer Immobilie jeweils für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu erwerben. Doch auch der schönste Urlaub ist irgendwann zu Ende und zu Hause angekommen locken in den Prospekten der Reiseunternehmen auch wieder andere Urlaubsorte. Die Aussicht darauf, seinen Urlaub immer wieder am selben Ort zu verbringen ist dann schnell nicht mehr so reizvoll. Wen wundert es daher noch, dass sich schon seit vielen Jahren gerade deutsche Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten rund um Time-Sharing-Verträge befassen müssen.
Der juristische Sprengstoff in derartigen Verträgen ist von immensem Ausmaß. Wer die erste Stufe der Auseinandersetzung hinter sich gebracht hat, nämlich die Erkenntnis, dass der oft nur schwer erreichbare Ansprechpartner an einer außergerichtlichen Lösung regelmäßig nicht interessiert ist und die gewünschte Rückabwicklung der Verträge definitiv abgelehnt wird, der wird sich in einem zweiten Schritt nunmehr mit Fragen beschäftigen wie: „Das Recht welchen Landes findet Anwendung? Sieht dieses eine Widerrufsmöglichkeit vor?“
Dabei müsste eigentlich noch weiter vorne in der Prüfungskette angesetzt werden, da bereits die Frage, vor welchem Gericht geklagt werden kann, hochumstritten ist. Für die meisten Time-Sharing-Vereinbarungen besteht grundsätzlich eine ausschließliche internationale Gerichtszuständigkeit am Belegenheitsort, d.h. dort wo sich die betreffende Immobilie befindet. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht. Die Grenze ist dort erreicht, wo Dienstleistungselemente den Vertrag stärker prägen als die Gebrauchsüberlassung. Eine weitere Ausnahme ist außerdem dort zu machen, wo eine Lokalisierung des Objekts bei Vertragsabschluss nicht möglich ist und sich die fraglichen Time-Sharing-Immobilien in verschiedenen Ländern befinden. Der BGH hat zudem in einer Entscheidung im Juni 2008 den Verbraucherschutz dadurch gestärkt, dass er im „Erwerb tauschfähiger Urlaubswochen“ keine hinreichende Verbindung zur Immobilie entdecken konnte und daher die Gebrauchsüberlassung im vorbezeichneten Sinne nicht im Vordergrund stehe.
Wer auf diesem Weg das für seinen Fall richtige Gericht angerufen hat, kann sich sodann berechtigte Hoffnungen machen, dass der durch zahlreiche EU-Richtlinien jedenfalls in den EU-Ländern vorgegebene Verbraucherschutz dazu verhilft, sich von dem Time-Sharing-Vertrag zu lösen und ohne Gegenleistung bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können. Aber auch das gilt natürlich nur dann, wenn der Vertragspartner ausfindig gemacht werden kann und dieser außerdem auch liquide ist.