Zum 17. August 2015 trat die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die eine Vereinfachung von Erbfällen mit Auslandsberührung ermöglichen soll, wenn z.B. Deutsche im Ausland oder nicht deutsche Staatsbürger in der Bundesrepublik Vermögen haben.

Das Erbrecht des Staates, dem der Erblasser angehört und das Erbrecht des Staates, in dem die Vermögenswerte liegen, können sehr unterschiedlich sein z.B. in der Frage, wer mit welcher Quote erbt, ob Pflichtteilsansprüche anerkannt werden und vielem mehr.

Der vermeintlich große Wurf der Erbrechtsverordnung besteht darin, dass es künftig für die Wahl des anzuwendenden Erbrechts nur noch darauf ankommt, wo der Erblasser seinen „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte und seine Nationalität im Grunde egal ist.

Allerdings ist der Begriff des „letzten gewöhnlichen Aufenthalts“ im Gesetz nicht definiert. Gilt für den deutschen Rentner aus Pforzheim, der mehrere Monate im Jahr auf Mallorca oder anderen Teilen Spaniens verbringt, deutsches Recht oder richtet sich seine Erbfolge nach spanischem Erbrecht? Wenden wir künftig französisches Erbrecht für die deutschen Mitbürger an, die zwar in Deutschland arbeiten und hier ihre sozialen Kontakte haben, aber im Elsass wohnen?

Auch für ausländische Mitbewohner wird die Änderung von Bedeutung sein, wenn sich die Erbfolge eines seit Jahrzehnten in Deutschland lebenden Italieners oder Iraners nun nicht mehr nach seinen ihm bekannten Heimatsvorschriften, sondern nach deutschem Erbrecht richtet.

Wer Unsicherheiten über die Auslegung seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts vermeiden möchte oder das nach der EU-Verordnung um Zuge kommende ihm oft völlig unbekannte Recht nicht haben will, hat also Handlungsbedarf. Er kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zum Recht des Staates optieren, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Qualifizierte Hilfe findet er hierbei beim Fachanwalt für Erbrecht sowie bei den Notariaten.

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