Rechtstipps-Archiv:
- 05.2012 - Wohin mit meinem Testament?
- 02.2012 - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter
- 01.2012 - Einkäufe für die Familie: Wer muss die Rechnung zahlen?
- 10.2011 - Gesetzgeber verbessert erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder
- 09.2011 - Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
- 08.2011 - Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
- 07.2011 - Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
- 01.2011 - Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011
- 11.2010 - Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind
- 08.2010 - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trotz DIN-gerechtem Arbeiten
- 06.2010 - Doch noch höhere Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich?
- 05.2010 - Streit vor Gericht – muss das sein? Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung
- 02.2010 - Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung
- 01.2010 - Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
- 12.2009 - Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
- 09.2009 - Das neue Patientenverfügungsgesetz
- 08.2009 - Eigentümerversammlung in der Ferienzeit?
- 06.2009 - Mietrisiko in der Krise
- 05.2009 - Und es kommt doch: Das „Große Familiengericht“
- 04.2009 - Chaos im Unterhaltsrecht: Wie lange bekommen geschiedene Ehefrauen Unterhalt?
- 03.2009 - Noch mehr Reformen ab 01.09.2009: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
- 01.2009 - Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
- 12.2008 - Erbschaftssteuerreform
- 11.2008 - Reform des Versorgungsausgleichs: Die Falle für scheidungswillige Senioren
- 10.2008 - Geschenkt ist geschenkt?
- 09.2008 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
September 2011
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof am 12.5.2011 (VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Dies war bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen möglich, so zum Beispiel für die Scheidung selbst, nicht aber für den damit zusammenhängenden Prozess um Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Mit dem zitierten Urteil hat der Bundesfinanzhof die bisherige enge Auslegung des § 33 Abs. 1 EStG aufgegeben. Voraussetzung der Berücksichtigungsfähigkeit ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; von Letzterem kann ausgegangen werden, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Damit dürften auch Kosten für familienrechtliche Streitigkeiten, Erbauseinandersetzungen und Mietstreitigkeiten steuerlich absetzbar sein, da es sich jeweils um Zivilprozesskosten handelt.