Rechtstipps-Archiv:
- 05.2012 - Wohin mit meinem Testament?
- 02.2012 - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter
- 01.2012 - Einkäufe für die Familie: Wer muss die Rechnung zahlen?
- 10.2011 - Gesetzgeber verbessert erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder
- 09.2011 - Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
- 08.2011 - Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
- 07.2011 - Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
- 01.2011 - Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011
- 11.2010 - Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind
- 08.2010 - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trotz DIN-gerechtem Arbeiten
- 06.2010 - Doch noch höhere Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich?
- 05.2010 - Streit vor Gericht – muss das sein? Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung
- 02.2010 - Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung
- 01.2010 - Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
- 12.2009 - Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
- 09.2009 - Das neue Patientenverfügungsgesetz
- 08.2009 - Eigentümerversammlung in der Ferienzeit?
- 06.2009 - Mietrisiko in der Krise
- 05.2009 - Und es kommt doch: Das „Große Familiengericht“
- 04.2009 - Chaos im Unterhaltsrecht: Wie lange bekommen geschiedene Ehefrauen Unterhalt?
- 03.2009 - Noch mehr Reformen ab 01.09.2009: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
- 01.2009 - Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
- 12.2008 - Erbschaftssteuerreform
- 11.2008 - Reform des Versorgungsausgleichs: Die Falle für scheidungswillige Senioren
- 10.2008 - Geschenkt ist geschenkt?
- 09.2008 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
Juli 2011
Bei Scheidung einer Ehe wird in der Regel von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Seit der Gesetzesreform im Jahre 2009 geschieht dies so, dass jeder Ehegatte 50 % aller seiner in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an den Anderen abgeben muss, d.h. es findet keine Verrechnung mehr statt. Im Normalfall ist also jeder Ehegatte sowohl Abgebender als auch Empfänger von Rentenanwartschaften.
Verstirbt ein Geschiedener weniger als 36 Monate nach Beginn seiner Rente, kann sein Ex-Gatte gem. § 37 VersAusglG sich die abgetretenen Rentenanwartschaften ungekürzt zurückholen, allerdings verliert er dann auch die Anwartschaften, die er erhalten hat.
Vor der Reform des Versorgungsausgleichs war es nur binnen 24 Monaten nach Rentenbeginn möglich, die Rentenanwartschaften zurückzuholen.
Den entsprechenden Antrag muss die ursprünglich ausgleichspflichtige Person beim Versorgungsträger, bei dem ihr gekürztes Anrecht besteht, stellen. Sie muss aber auch die anderen Versorgungsträger, bei denen sie weitere Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person augrund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung unterrichten. Aus dem Scheidungsbeschluss kann man immer ablesen, welche Rententräger involviert waren.
Es sollte also auf jeden Fall vorerst geprüft werden, ob man bei der Scheidung überhaupt mehr abgegeben hat, als man empfangen hat.