Rechtstipps-Archiv:
- 01.2012 - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter
- 01.2012 - Einkäufe für die Familie: Wer muss die Rechnung zahlen?
- 10.2011 - Gesetzgeber verbessert erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder
- 09.2011 - Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
- 08.2011 - Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
- 07.2011 - Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
- 01.2011 - Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011
- 11.2010 - Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind
- 08.2010 - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trotz DIN-gerechtem Arbeiten
- 06.2010 - Doch noch höhere Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich?
- 05.2010 - Streit vor Gericht – muss das sein? Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung
- 02.2010 - Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung
- 01.2010 - Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
- 12.2009 - Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
- 09.2009 - Das neue Patientenverfügungsgesetz
- 08.2009 - Eigentümerversammlung in der Ferienzeit?
- 06.2009 - Mietrisiko in der Krise
- 05.2009 - Und es kommt doch: Das „Große Familiengericht“
- 04.2009 - Chaos im Unterhaltsrecht: Wie lange bekommen geschiedene Ehefrauen Unterhalt?
- 03.2009 - Noch mehr Reformen ab 01.09.2009: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
- 01.2009 - Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
- 12.2008 - Erbschaftssteuerreform
- 11.2008 - Reform des Versorgungsausgleichs: Die Falle für scheidungswillige Senioren
- 10.2008 - Geschenkt ist geschenkt?
- 09.2008 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
September 2008
Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.07.08 (Az. VIII ZR 181/07) den Vermietern einen weiteren Dämpfer versetzt. Zahlreiche Entscheidungen des BGH haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass ein Großteil der in Mietverträgen formularmäßig abgefassten Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam war. Dies war z.B. dann der Fall, wenn die betreffende Klausel dem Mieter auferlegt hat, innerhalb von „starren Fristen“ die Schönheitsreparaturen auszuführen, ohne Berücksichtigung des Grades der Abnutzung zum Zeitpunkt der so vereinbarten Fälligkeit. Deshalb konnte bei Unwirksamkeit besagter Klausel in vielen Fällen vom Mieter die Ausführung der Schönheitsreparatur nicht verlangt werden. Dies veranlasste einige Vermieter, die Miete zu erhöhen mit der Begründung die vertragliche Miethöhe sei ja auf Basis der Übernahme der Schönheitsreparaturkosten durch den Mieter vereinbart worden.
Diesem Begehren der Vermieter hat der BGH mit seinem Urteil vom 09.07.08 nunmehr einen Riegel vorgeschoben und dabei anders entschieden, als die meisten vorinstanzlichen Gerichte. Der BGH verwies darauf, dass es für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche tatsächliche Vergleichsmiete am Markt ankomme, nicht auf fiktive Verhältnisse. Für die beanspruchte, über die tatsächliche Vergleichsmiete hinausgehende Mieterhöhung fehle es jedoch an einer tauglichen Anknüpfung in den Marktgegebenheiten. Weitere Mieterhöhungsmöglichkeiten sehe das Gesetz weder in den mietrechtlichen Regelungen des BGB vor, noch sei eine ergänzende Vertragsauslegung oder die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich. Schließlich normiere § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB die dispositive gesetzliche Verantwortung des Vermieters für die grundsätzliche Instandhaltung der Immobilie.
Vermieter werden daher auch in Zukunft rechtlich keine andere Möglichkeit haben, als dem Problem der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel mit einer rechtswirksamen Vertragsgestaltung zu begegnen.