Rechtstipps-Archiv:
- 05.2012 - Wohin mit meinem Testament?
- 02.2012 - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter
- 01.2012 - Einkäufe für die Familie: Wer muss die Rechnung zahlen?
- 10.2011 - Gesetzgeber verbessert erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder
- 09.2011 - Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
- 08.2011 - Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
- 07.2011 - Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
- 01.2011 - Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011
- 11.2010 - Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind
- 08.2010 - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trotz DIN-gerechtem Arbeiten
- 06.2010 - Doch noch höhere Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich?
- 05.2010 - Streit vor Gericht – muss das sein? Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung
- 02.2010 - Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung
- 01.2010 - Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
- 12.2009 - Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
- 09.2009 - Das neue Patientenverfügungsgesetz
- 08.2009 - Eigentümerversammlung in der Ferienzeit?
- 06.2009 - Mietrisiko in der Krise
- 05.2009 - Und es kommt doch: Das „Große Familiengericht“
- 04.2009 - Chaos im Unterhaltsrecht: Wie lange bekommen geschiedene Ehefrauen Unterhalt?
- 03.2009 - Noch mehr Reformen ab 01.09.2009: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
- 01.2009 - Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
- 12.2008 - Erbschaftssteuerreform
- 11.2008 - Reform des Versorgungsausgleichs: Die Falle für scheidungswillige Senioren
- 10.2008 - Geschenkt ist geschenkt?
- 09.2008 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
August 2011
Bei der Hochzeit ist meist noch alles in schönster Ordnung: Der Himmel voller Geigen und die Familiengründung bereits in der Planung. Mit der Geburt des ersten Kindes gibt dann in der Regel ein Elternteil für ein paar Jahre seinen Beruf auf oder schränkt dessen Ausübung doch zumindest erheblich ein: Dem Kleinen soll es ja an nichts mangeln und die meisten Eltern stehen auf dem Standpunkt, man setze schließlich keine Kinder in die Welt, um sie dann von Fremden erziehen zu lassen.
Doch wehe, das Glück zerbricht und der Kampf um das Geld bzw. den Ehegattenunterhalt entbrennt: Schnell ist der in Anspruch genommene Elternteil der Auffassung, der andere Elternteil solle doch vollzeit arbeiten gehen. Und das Gesetz gibt ihm auch noch recht: Seit der Familienrechtsreform im Jahre 2008 trifft alle Eheleute nach Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit, sobald das jüngste Kind 3 Jahre alt ist und soweit in zumutbarer Nähe ein Hort oder eine andere Art der Kinderbetreuung verfügbar ist. Kommt der Elternteil dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, läuft er Gefahr, dass ihm zum Zwecke der Unterhaltsberechnung fiktiv ein Einkommen zugerechnet wird, das er gar nicht erzielt aber nach der Prognose des Familienrichters erzielen könnte, wenn er sich nur ausreichend um eine Vollzeitstelle beworben hätte.
Will der Elternteil, bei dem die Kinder leben, darauf plädieren, dass ein Vollzeitjob mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei oder schlicht für ihn eine unzumutbare Doppelbelastung sei, steht er mit dem Rücken zur Wand. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausnahmetatbestand und alle Zweifel gehen zu seinen Lasten. Auch der Einwand, man habe das alles doch ganz anders besprochen, hilft in der Trennungssituation infolge akuter Beweisnot zumeist nicht weiter.
Den (werdenden) Elternteilen, die wegen der Kinderbetreuung Einschränkungen in ihrer Berufstätigkeit hinnehmen, ist anzuraten, sich abzusichern gegen derartige unliebsame und nervenzerrüttende Diskussionen. Per notariellem Ehevertrag können Eheleute genau regeln, welche Absprachen hinsichtlich der Kinderbetreuung für beide Eltern verbindlich sein sollen.
Sie können ins Detail definieren, bis zu welchem Alter des Kindes ein Elternteil ganz zu Hause bleiben können soll, ab wann ihm Teilzeittätigkeit zumutbar sein soll und ab wann vollschichtige Berufstätigkeit verlangt werden kann. Sie können für den zu zahlenden Unterhalt Obergrenzen festsetzen, z.B. das zuletzt vor der Kinderpause bezogene Einkommen, und sie können definieren, wie lang Unterhalt gezahlt werden soll. Die Dauer der Zahlung kann, z.B. abhängig gemacht werden vom Alter der Kinder oder von der Zeitdauer der Ehe. Jede in guten Zeiten getroffene Regelung ist besser als der derzeit zu beobachtende Kampf um Ehegattenunterhalt anhand von schwammigen Auslegungsklauseln und Billigkeitserwägungen.
Übrigens können auch nicht miteinander verheiratete Eltern ihre Unterhaltsbeziehungen zu einander in genau gleicher Weise verbindlich regeln wie Eheleute, nämlich per notariellem Partnerschaftsvertrag.
Die Fachanwälte für Familienrecht informieren ausführlich über das zur Verfügung stehende Instrumentarium und fertigen Vertragsentwürfe, die dann nur noch vom Notar beurkundet werden müssen.