Rechtstipps-Archiv:
- 01.2012 - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter
- 01.2012 - Einkäufe für die Familie: Wer muss die Rechnung zahlen?
- 10.2011 - Gesetzgeber verbessert erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder
- 09.2011 - Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
- 08.2011 - Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
- 07.2011 - Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
- 01.2011 - Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011
- 11.2010 - Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind
- 08.2010 - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trotz DIN-gerechtem Arbeiten
- 06.2010 - Doch noch höhere Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich?
- 05.2010 - Streit vor Gericht – muss das sein? Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung
- 02.2010 - Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung
- 01.2010 - Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
- 12.2009 - Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
- 09.2009 - Das neue Patientenverfügungsgesetz
- 08.2009 - Eigentümerversammlung in der Ferienzeit?
- 06.2009 - Mietrisiko in der Krise
- 05.2009 - Und es kommt doch: Das „Große Familiengericht“
- 04.2009 - Chaos im Unterhaltsrecht: Wie lange bekommen geschiedene Ehefrauen Unterhalt?
- 03.2009 - Noch mehr Reformen ab 01.09.2009: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
- 01.2009 - Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
- 12.2008 - Erbschaftssteuerreform
- 11.2008 - Reform des Versorgungsausgleichs: Die Falle für scheidungswillige Senioren
- 10.2008 - Geschenkt ist geschenkt?
- 09.2008 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
Januar 2010
Häufig entsteht gerade bei getrennt lebenden Ehegatten Streit darüber, welcher Anteil aus einer Steuerrückvergütung für Jahre, in denen man zumindest teilweise noch zusammengelebt hat, welchem Ehegatten zusteht.
Viele Eheleute gehen davon aus, dass die Steuererstattungen hälftig zu teilen sind und jedem Ehegatten automatisch ein Anteil an der Steuererstattung zusteht. Diese Auffassung findet nirgendwo eine Stütze in der Rechtsprechung.
Die Aufteilung einer nach Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- beziehungsweise Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis unter Heranziehung des Paragraphen 270 der Abgabenordnung auf der Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen (BGH, FamRZ 2006, 1178).
Es sind mehrere Rechenschritte erforderlich:
Zunächst ist zu ermitteln, welcher Ehegatte mit welchem Prozentsatz zu dem zu versteuernden Einkommen beigetragen hat.
Sodann ist die gesamte Steuerlast der Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung intern zu verteilen auf die Ehegatten im selben Verhältnis, wie sie zu dem zu versteuernden Einkommen beigetragen haben.
In einem dritten Rechenschritt ist zu ermitteln, welcher Ehegatte bereits welche Steuerzahlungen erbracht hat, zum Beispiel durch Abzug zum Lohn oder durch Steuervorauszahlungen.
Dem Ehegatten, der entweder zum zu versteuernden Einkommen nicht beigetragen hat und der bislang für den Veranlagungszeitraum noch gar keine Steuerzahlungen erbracht hat, steht auch kein Anteil an der Rückvergütung zu.
Waren jedoch die Steuervorauszahlungen eines Ehegatten höher als sein nach obiger Berechnungsmethode ermittelter Anteil an der Gesamtsteuerlast (dies ist häufig bei den Ehegatten mit der ungünstigen Steuerklasse V der Fall), so steht ihm an der Steuerrückvergütung der Anteil zu, der seiner Überzahlung entspricht.
Getrennt lebenden Ehegatten ist der Rat zu geben, bei Abgabe der letzten gemeinsamen Steuererklärungen gleichzeitig auch einen „Aufteilungsbescheid“ des Finanzamts zu beantragen. Das Finanzamt rechnet dann automatisch aus, welchem Ehegatten welcher Anteil an der Steuerrückvergütung zu steht.
Nachträglich, das heißt nach Erlass des Steuerbescheides, kann kein Aufteilungsbescheid mehr beim Finanzamt beantragt werden. Es hilft dann lediglich noch der Steuerberater weiter.