Rechtstipps-Archiv:
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- 01.2012 - Einkäufe für die Familie: Wer muss die Rechnung zahlen?
- 10.2011 - Gesetzgeber verbessert erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder
- 09.2011 - Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
- 08.2011 - Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
- 07.2011 - Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
- 01.2011 - Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011
- 11.2010 - Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind
- 08.2010 - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trotz DIN-gerechtem Arbeiten
- 06.2010 - Doch noch höhere Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich?
- 05.2010 - Streit vor Gericht – muss das sein? Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung
- 02.2010 - Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung
- 01.2010 - Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
- 12.2009 - Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
- 09.2009 - Das neue Patientenverfügungsgesetz
- 08.2009 - Eigentümerversammlung in der Ferienzeit?
- 06.2009 - Mietrisiko in der Krise
- 05.2009 - Und es kommt doch: Das „Große Familiengericht“
- 04.2009 - Chaos im Unterhaltsrecht: Wie lange bekommen geschiedene Ehefrauen Unterhalt?
- 03.2009 - Noch mehr Reformen ab 01.09.2009: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
- 01.2009 - Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
- 12.2008 - Erbschaftssteuerreform
- 11.2008 - Reform des Versorgungsausgleichs: Die Falle für scheidungswillige Senioren
- 10.2008 - Geschenkt ist geschenkt?
- 09.2008 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
Dezember 2009
Am 18. September 2009 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 2. Juli 2009 beschlossene Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts mit Wirkung ab 1.Januar 2010 gebilligt.
Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen kurz dargestellt werden:
Neuregelung des Pflichtteilsrechts
Bis Ende 2009 wurden Schenkungen des Erblassers innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor seinem Tod mit ihrem vollen Wert bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit einbezogen, wobei es unerheblich war, ob die Schenkung 9 Jahre und 11 Monate vor dem Tod erfolgt ist oder erst wenige Tage vor dem Ableben des Erblassers. Diese starre Regelung wird durch ein so genanntes Abschmelzungsmodell ersetzt. Für jedes volle Jahr seit Ausführung der Schenkung bis zum Erbfall mindert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch zukünftig um ein Zehntel. Schenkungen, die im zehnten Jahr vor dem Erbfall stattgefunden haben, werden also nur noch mit einem Zehntel berücksichtigt. Die Berechnung der Zehn-Jahresfrist bleibt unverändert. Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit dem Zeitpunkt des vollständigen Eigentumsübergangs. Bei Grundstücken beginnt sie mit der Eintragung im Grundbuch.
Es bleibt aber bei der bisherigen Regelung, dass die Fristen in den Fällen nicht zu laufen beginnen, bei denen sich der spätere Erblasser weitgehende Rechte, z.B. Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, vorbehalten hat.
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Die Auszahlung des Pflichtteils ist grundsätzlich sofort fällig. Die nach altem Recht geltenden Stundungsmöglichkeiten zum Schutz des Erben vor sofort fälligen Pflichtteilsansprüchen waren sehr eng ausgestaltet und griffen nur bei pflichtteilsberechtigten Erben (z.B. Kindern, Ehegatten). Die Stundungsmöglichkeit bei Auszahlung des Pflichtteils wurde ab 2010 durch die Erbrechtsreform erweitert und ist dann für jeden Erben durchsetzbar.
Nach bisherigem Recht war als Voraussetzung für eine Stundung eine "ungewöhnliche Härte" erforderlich, ab dem 1.1.10 reicht eine „unbillige Härte“. Das Interesse des Pflichtteilsberechtigten an sofortiger Zahlung ist dabei "angemessen zu berücksichtigen", während die Stundung nach altem Recht für den Berechtigten „zumutbar“ sein musste.
Erweiterung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ehegatten, Abkömmlingen und – soweit keine Kinder vorhanden sind – die Eltern können Pflichtteilsansprüche geltend machen, auch wenn sie im Testament enterbt sind. Der Pflichtteil selbst konnte bislang nur entzogen werden, wenn gravierende Umstände vorlagen, z.B. der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder eine dieser Personen körperlich schwer misshandelt hat. Der Kreis der Schutzbefohlenen wird nun erweitert auf „dem Erblasser nahe stehenden Personen“ (z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkinder).
Der bisher geltende Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Zum einen galt er nach altem Recht nur für die Entziehung des Pflichtteils von Abkömmlingen, nicht aber von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Die Änderung bedeutet aber auch, dass ein Erbe nicht mehr leer ausgehen wird, weil er "einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel" führt.
Stattdessen berechtigt ab dem Jahr 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, soweit es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
Neuregelung zur Erbausschlagung
Ein pflichtteilsberechtigter Erbe konnte nach altem Recht wählen, ob er ein Erbe, für das der Erblasser Beschränkungen angeordnet hat, annimmt oder ob er es ausschlägt. Das Ausschlagungsrecht stand dem Erben nur dann zu, wenn sein Erbteil größer war als der Pflichtteil. In den Fällen, in denen sein Erbteil kleiner oder gleich groß war wie der Pflichtteil, konnte er das Erbe nicht ausschlagen. Im Falle einer Ausschlagung hätte der Ausschlagende sowohl Erb- als auch Pflichtteilsansprüche verloren. Diese äußerst schwierige Regelung des § 2306 BGB wurde nun reformiert.
Ab 2010 wird nicht mehr unterschieden, ob der Erbteil größer oder kleiner oder gleich dem Pflichtteil ist. Dem belasteten Erben wird in jedem Fall die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes gegen Beanspruchung des Pflichtteils eingeräumt. Auch diese gesetzliche Neuregelung führt zu einer Vereinfachung der gesetzlichen Regelung und deren Anwendung.
Ausgleich für Pflegeleistungen
Als eine Maßnahme zur Abmilderung des Pflegenotstandes wurden die Ansprüche Angehöriger auf nachträgliche Vergütung für Pflegeleistungen aus dem Erbe erweitert. Da die meisten der auf Pflege angewiesenen Personen im Haushalt versorgt werden, werden die Pflegeleistungen von Angehörigen besser als bisher berücksichtigt.
Nach altem Erbrecht hatten allenfalls Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, einen Anspruch auf nachträgliche Vergütung aus dem Erbe. Weitere Voraussetzung war, dass der bisher ausgeübte Beruf in der ursprünglichen Form aufgegeben worden sein musste.
Ab 2010 hat jeder gesetzliche Erbe einen Anspruch auf ein höheres Erbteil, wenn er entsprechende Pflegeleistungen erbracht hat, und zwar unabhängig davon, ob er dafür seinen Beruf aufgegeben hat oder nicht. Dies ist letztlich auch gerecht, weil so auch die pflegende Person einen Ausgleichsanspruch erhält, die eine Doppelbelastung von Beruf und häuslicher Pflege in Kauf nimmt.
Kürzere Verjährungsregelungen
Mit der Gesetzesänderung geht auch eine Anpassung der Verjährungsfristen im familien- und erbrechtlichen Bereich einher. Während diese bislang bei 30 Jahren lagen, werden sie ab dem 01.01.2010 auch der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren folgen, wobei es in engen Ausnahmefällen, z.B. beim Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bei der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren bleibt. Bedeutung werden die kürzeren Verjährungsfristen vor allem im Bereich der Vermächtnisse gewinnen.
Anwendung der Neuregelungen
Die Neuregelungen gelten für alle Erbfälle, die nach dem 31. Dezember 2009 eintreten. Maßgeblich für die Anwendung der Regelungen ist daher ausschließlich das Todesdatum des Erblassers. Auch die neuen Vorschriften zur Quotelung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellen nur auf dieses Datum ab. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, ist also nach wie vor die vollständige Zehn-Jahresfrist nach altem Recht heranzuziehen. Bei Todesfällen nach Inkrafttreten des Gesetzes richtet sich die Abschmelzung des Quotelungsbetrages nach der anteiligen Zeit zwischen Erbfall und Schenkung.