Rechtstipps-Archiv:
- 05.2012 - Wohin mit meinem Testament?
- 02.2012 - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter
- 01.2012 - Einkäufe für die Familie: Wer muss die Rechnung zahlen?
- 10.2011 - Gesetzgeber verbessert erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder
- 09.2011 - Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
- 08.2011 - Definieren Sie die Geschäftsgrundlage Ihres Zusammenlebens per Notarvertrag
- 07.2011 - Versorgungsausgleich bei späterem Versterben des geschiedenen Ex-Partners
- 01.2011 - Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011
- 11.2010 - Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind
- 08.2010 - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trotz DIN-gerechtem Arbeiten
- 06.2010 - Doch noch höhere Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich?
- 05.2010 - Streit vor Gericht – muss das sein? Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung
- 02.2010 - Zustimmung des Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung
- 01.2010 - Ausgleich von Steuerrückvergütungen zwischen Ehegatten
- 12.2009 - Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
- 09.2009 - Das neue Patientenverfügungsgesetz
- 08.2009 - Eigentümerversammlung in der Ferienzeit?
- 06.2009 - Mietrisiko in der Krise
- 05.2009 - Und es kommt doch: Das „Große Familiengericht“
- 04.2009 - Chaos im Unterhaltsrecht: Wie lange bekommen geschiedene Ehefrauen Unterhalt?
- 03.2009 - Noch mehr Reformen ab 01.09.2009: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
- 01.2009 - Time-Sharing: juristisch hochexplosiv
- 12.2008 - Erbschaftssteuerreform
- 11.2008 - Reform des Versorgungsausgleichs: Die Falle für scheidungswillige Senioren
- 10.2008 - Geschenkt ist geschenkt?
- 09.2008 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Neues im Unterhaltsrecht – Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.11
Januar 2011
Zum 1. Januar 2011 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“, das maßgebliche Rechenwerk zur Ermittlung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt, geändert.
Zwar blieben die bisherigen Bedarfssätze, die sich einerseits aus dem Alter des Kindes, andererseits aus dem Nettoeikommen des Unterhaltspflichtigen ableiten, unverändert.
So beträgt der Mindestanspruch eines Kindes vor seinem 6. Geburtstag noch immer 225,00 €, danach bis zum 12. Geburtstag 272,00 € und später dann bis zur Volljährigkeit 334,00 €, wobei jeweils das halbe Kindergeld bereits abgezogen ist.
Die Verfasser der Düsseldorfer Tabelle haben aber die Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen Elternteile angepasst und auch die pauschalen Bedarfssätze für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand angehoben.
Der Betrag, der einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem unter 21 Jahre alten Kind während dessen allgemeiner Schulausbildung auf jeden Fall verbleiben muss, beträgt jetzt 950,00 € (vorher 900,00 €). Ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, d.h. verrentet oder arbeitslos, beträgt der Selbstbehalt aber weiterhin nur 770,00 €.
Gegenüber allen anderen Kindern, d.h. Azubis, Studenten, behinderten volljährigen Kindern , kann der Unterhaltspflichtige jetzt einen Selbstbehalt von 1.150,00 € geltend machen (früher 1.100,00 €).
Geht es um Ehegattenunterhalt oder um den Unterhaltsanspruch der Mutter/des Vaters eines nichtehelichen Kindes, beträgt der Selbstbehalt 1.050,00 € (früher 1.000,00 €).
Verlangen die eigenen Eltern Unterhalt, müssen dem Unterhaltsschuldner mindestens 1.500,00 € für sich selbst verbleiben (früher 1.400,00 €).
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wurde von 640,00 € auf 670,00 € angehoben. Darin sind Kosten für Warmmiete von 280,00 € enthalten (früher 270,00 €). Ist also eine höhere Warmmiete unvermeidbar, was in Städten mit hohen Lebenshaltungskosten durchaus der Fall sein kann, so kann auch ein höherer Pauschalbedarf geltend gemacht werden.
Studiengebühren und Kosten der Krankenversicherung sind übrigens nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und können zusätzlich geltend gemacht werden.